Das AGBG findet auf im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingungen keine Anwendung. Deshalb wir immer wieder versucht, die Wirkungen des AGBG durch sogenannte „Aushandelklauseln“, zu vermeiden.
Grundsätzlich trägt der Verwender die Beweislast dafür, dass die Bedinungen „ausgehandelt“ wurden.G Nachfolgend sollen ein paar Beispiele besprochen werden, die in der Vertragsgestaltung bei VOB Bauverträgen zulässig bzw. unzulässig sind.
Ich möchte dabei die wichtigsten Paragraphen der VOB behandeln, die vor allem gerne sowohl von Auftragnehmer als auch Auftraggeber Seite abgeändert werden.
Änderungen, die die VOB als sogenanntes Ganzes aushebeln haben oft unberechenbare Auswirkungen auf die gesamte Vertragsgestaltung, weshalb hier mit Augenmaß und Vorsicht herangegangen werden muss.
Fortsetzung folgt ….