Unwirksame Vertragsklauseln im VOB Bauvertrag – §1 Vertragsschluss – Art und Umfang der Leistung

März 23, 2009 von formahausbauer

Das AGBG findet auf im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingungen keine Anwendung. Deshalb wir immer wieder versucht, die Wirkungen des AGBG durch sogenannte “Aushandelklauseln”, zu vermeiden.

Grundsätzlich trägt der Verwender die Beweislast dafür, dass die Bedinungen “ausgehandelt” wurden.G Nachfolgend sollen ein paar Beispiele besprochen werden, die in der Vertragsgestaltung bei VOB Bauverträgen zulässig bzw. unzulässig sind.

Ich möchte dabei die wichtigsten Paragraphen der VOB behandeln, die vor allem gerne sowohl von Auftragnehmer als auch Auftraggeber Seite abgeändert werden.
Änderungen, die die VOB als sogenanntes Ganzes aushebeln haben oft unberechenbare Auswirkungen auf die gesamte Vertragsgestaltung, weshalb hier mit Augenmaß und Vorsicht herangegangen werden muss.

Fortsetzung folgt ….

Der VOB Bauvertrag und unwirksame Vertragsklauseln

Oktober 21, 2008 von formahausbauer

Ich möchte mit diesem Artikel die Vertragsgestaltung anschaulich auch für den Baulaien erklären und aufzeigen, dass nicht alle vertraglich getroffenen Regelungen auch haltbar sind.
Besonders Bauträger und Bauunternehmer haben oft Vertragsbedingungen in Ihren Verträgen, die nicht konform gehen mit den gesetzlichen Regelungen und im Falle des Falles vor Gericht nicht haltbar sind.
Vorab einen großen Dank an die Forma Hausbau GmbH, die mir bei der Zusammenstellung dieses Artikels große Hilfe geleistet hat.

Es hat sich in der Baubranche durchgesetzt als Vertragsgrundlage die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistung) zu vereinbaren. Die VOB ist für alle am Bau beteiligten in meinen Augen die fairste Vertragsgrundlage und ich kann nur empfehlen als Grundlage bei jedem Bauvertrag die VOB Teil B und Teil C mit einzubeziehen.

Grundsätzlich untergliedert sich die VOB in 3 Teilbereiche:

  • VOB Teil A: “Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen”.
    Dabei handelt es sich um Vorschriften, die bei der Ausschreibung von Bauaufträgen durch “öffentliche Auftraggeber” zu beachten sind.
  • VOB Teil B: “Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen”.
    Dabei handelt es sich um allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge
  • VOB Teil C: “Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen”.
    Die VOB/C enthält eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), die gleichzeitig auch z. T. als DIN-Normen herausgegeben werden.

Worin liegt jetzt das eigentliche Problem?

Man könnte ja in einem Bauvertrag einfach die VOB mit einbeziehen und dann die in der VOB für die jeweilige Vertragspartei ungünstige Regelung einfach abändern oder ergänzen.
Aber genau hier fängt das Problem an. In Deutschland gibt es das sogenannte AGB Gesetz, also das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieses Gesetz regelt vereinfacht gesagt das Kleingedruckte in einem Vertragstext. Der Sinn des AGB Gesetzes ist es die vom Gesetzgeber im BGB Gesetz eingeräumten Freiheiten der Vertragsgestaltung in der Art einzuschränken, dass keine missbräuchlichen Vertragsgestaltungen einseitiger Art zustande kommen.

Von Auftraggebern oder Auftragnehmern vorformulierte Vertragsmuster müssen sich dem AGB Gesetz beugen. Dadurch wird versucht eine allzu einseitige Vertragsgestaltung zu verhindern.

Grundsätzlich unterliegt somit auch die VOB (die ja kein Gesetz ist) der Inhaltskontrolle durch das AGB Gesetz.
§23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG enthält eine Sonderregelung für die VOB. Damit kann die VOB im GANZEN ohne Probleme vereinbart werden, ohne dass einzelne Bestimmungen der VOB über das AGB Gesetz ausgehebelt werden können.

Anders ist dies allerdings, wenn einzelne Regelungen in der VOB ausgeklammert, verändert oder ergänzt werden. Dies kann dann dazu führen, dass die VOB nicht mehr als sogenanntes GANZES vereinbart ist und jede Regelung zuerst anhand dem AGB Gesetz auf Ihre Gültigkeit hin überprüft werden muss.

In den folgenden Beiträgen möchte ich auf die einzelnen Paragraphen der VOB eingehen und aufzeigen welche Änderungen zulässig sind und welche Änderungen zur Aushebelung der VOB als Ganzes führen.